ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EISELE FLUGDIENST GMBH

E-AVIATION  – ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

– im folgenden „EFD“ genannt –

Die nachstehenden Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen der EFD definieren die Bedingungen, unter denen EFD Vertragsbeziehungen zu ihren Kunden (nachfolgend bezeichnet als „Charterer“) eingeht und diese abwickelt. Die nachstehenden Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen werden Bestandteil jedes Vertrages mit EFD. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt EFD nicht an, es sei denn, EFD hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Bedingungen gelten, –sofern in der jeweiligen Klausel nicht anders vermerkt, sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

I. Vertragsschluss

1. EFD übermittelt dem Charterer nach Eingang einer Anfrage schriftlich, per E-Mail oder per Telefax ein unverbindliches Vertragsangebot. Dieses unverbindliche Angebot ist vom Charterer zu prüfen und zu unterzeichnen und schriftlich, per E-Mail oder Fax an EFD zurückzusenden. Anschließend sendet EFD dem Charterer eine Auftragsbestätigung zu.

2. Ein Beförderungsvertrag zwischen dem Charterer und EFD kommt erst mit dem Eingang der Auftragsbestätigung von EFD beim Charterer zustande.

II. Leistungen von EFD

EFD schuldet aus dem Vertrag den beauftragten Flug mit dem gebuchten Flugzeug mit Besatzung von dem vereinbarten Abflugort zu dem vereinbarten Bestimmungsort zur vereinbarten Zeit.

III. Zusammensetzung des Flugpreises

1. EFD wird, soweit dies möglich ist, gegenüber dem Charterer Pauschalangebote unterbreiten. Soweit der Flugpreis insgesamt pauschaliert wird, sind mit der angebotenen und in Rechnung gestellten Pauschale sämtliche flugbedingten Nebenkosten abgegolten. Hiervon ausgenommen sind wetterbedingte Sonderkosten (z.B. für Enteisungsvorgänge) sowie nicht flugbezogene Extraleistungen, wie z.B. ein zur Verfügung gestelltes Taxi oder eine Limousine oder spezielles Catering (siehe auch III. 2. e)).

2. Im Übrigen gilt für die Angebote von EFD Folgendes:

a) Soweit abweichend von Ziffer 1. eine Abrechnung in Abhängigkeit von der Flugzeit vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung in Abhängigkeit von der Zeitdauer des gebuchten Fluges (diese nachfolgend bezeichnet als „Flugstunde“). In Rechnung gestellt wird der Zeitraum ab dem Beginn des Starts bis zum Abschluss der Landung. EFD berechnet keine Blockzeiten. Nicht von der Flugzeit umfasst ist deshalb der Zeitraum, den das Flugzeug am Gate steht, sowie der Zeitraum, in dem sich das Flugzeug zur Startbahn bzw. von der Landebahn hin zum Gate bewegt.

b) Soweit Angebote und Rechnungen von EFD die Position „Flughafenpauschale“ enthalten, sind damit alle flugbedingten Nebenkosten (z.B. Luftstraßengebühren, Gebühren für An- und Abflug, Landegebühren, Positionierungsflüge ab Stuttgart) mit Ausnahme evtl. anfallender Enteisungsvorgänge sowie mit Ausnahme von Gebühren und Kosten, die in den nachfolgenden Positionen c) bis –e) enthalten sind, abgegolten. Eine exakte Abrechnung dieser Nebenkosten gegenüber dem Charterer erfolgt nicht. Folgekosten durch Bodentransport gehen zu Lasten des Charterers.

c) Soweit Angebote und Rechnungen von EFD die Position „Nachtstopppauschale“ enthalten, sind damit sämtliche aufgrund mehrtätiger Flugbewegungen anfallenden Nebenkosten (z.B. Kosten der Standzeit des Flugzeuges über Nacht, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Crew, Kosten für Linientickets, soweit aufgrund der Länge des Fluges eine Ersatzcrew benötigt wird) abgegolten. Es handelt sich hierbei um eine fiktive pauschale Abrechnung, die nicht zwingend mit den tatsächlich entstehenden Kosten übereinstimmt. Insbesondere hindert die Berechnung einer Nachtstopppauschale EFD nicht daran, Flugzeug und Crew anderweitig einzusetzen. Hierdurch etwa entstehende Mehrkosten werden nicht in Rechnung gestellt, es bleibt bei der Berechnung der Nachtstopppauschale. Eine exakte Abrechnung dieser Nebenkosten gegenüber dem Charterer erfolgt nicht.

d) Ist es für eine Reise zur Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten der Besatzung erforderlich, ein Tageshotel zu buchen, so wird dieses pauschal mit 300,– € pro Tag berechnet.

e) In Auftrag gegebene und durch EFD vermittelte bzw. zur Verfügung gestellte Sonderleistungen, z.B. VIP-Handling, Special Catering, Onboard-Telekommunikation via Satellit etc., werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

IV. Zahlungen

1. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Charterers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine Forderung handelt, die rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

2. Der Charterer kann den Charterpreis in bar, per Kreditkarte (VISA, MasterCard oder AmEx) oder Überweisung zahlen. EFD behält es sich vor, in Einzelfällen Barzahlungen ohne Angabe von Gründen nicht zu akzeptieren. Ebenso behält es sich EFD vor, ganz oder teilweise vom Charterer den Reisepreis im Voraus zu verlangen.

V. Stornierung, Umbuchung und Rücktritt

1. Eine Stornierung kann schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen. Im Übrigen gilt für eine Stornierung Folgendes:

a) Im Falle einer Stornierung durch den Charterer werden folgende pauschalen Schadensersatzansprüche fällig:

  • Bei einer Stornierung des Vertrages bis zu 72 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Flugpreises fällig.
  • Bei einer Stornierung des Vertrages bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Flugpreises fällig.
  • Bei einer Stornierung des Vertrages von weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 90 % des Flugpreises fällig.

Die angegebenen Fristen beziehen sich auf den Eingang der Stornierung bei EFD. Dem Charterer ist der Nachweis gestattet, dass bei EFD kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von EFD bleiben vorbehalten.

b) EFD kann aus wichtigem Grund von dem Chartervertrag ohne Einhaltung einer Frist unter Wahrung ihrer Ansprüche zurücktreten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • über das Vermögen des Charterers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei dem Charterer eintritt,
  • der Charterer verlangte Sicherheiten nicht erbringt,
  • sonstige in der Person oder dem Verhalten des Charterers liegende Gründe auftreten, die EFD eine Durchführung des Vertrages unzumutbar machen.

Außerdem kann EFD den Transport von Passagieren nach ihrem Ermessen unter Wahrung ihrer vollen Ansprüche aus wichtigen Gründen verweigern, insbesondere wenn der geistige oder körperliche Zustand oder das Verhalten der Passagiere eine Gefährdung der Sicherheit darstellen oder Rechtsvorschriften verletzen. In all diesen Fällen steht dem Charterer kein Schadensersatzanspruch gegen EFD zu.

c) In Fällen höherer Gewalt sind beide Parteien aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fall höherer Gewalt ist insbesondere dann gegeben wenn

  • das Auswärtige Amt nach Zustandekommen des Beförderungsvertrages für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen oder Sicherheitshinweise ausgibt, die eine Gefährdung des Flugzeuges oder von Personen befürchten lassen,
  • von ausländischen Behörden ohne Verschulden von EFD notwendige Visa für Personal von EFD, Landegenehmigungen oder Überflugsrechte nicht erteilt werden oder
  • die am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen einen Flug bzw. die Landung am Zielort unmöglich oder eine Ausweichlandung an einem anderen als dem Zielort erforderlich machen.

Ist eine derartige Situation vor Antritt des Fluges vorhersehbar, ist EFD verpflichtet, den Charterer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um diesem eine Entscheidung über einen Rücktritt vom Vertrag zu ermöglichen. Gegenseitige Ansprüche entstehen in diesen Fällen nicht, insbesondere keine Schadensersatzansprüche des Charterers.

2. Umbuchungen sind Änderungen des Flugdatums, der Uhrzeit des Fluges oder der Zeitspanne des Fluges, oder des Flugziels auf Wunsch des Charterers nach Vertragsschluss gemäß Ziffer I. Umbuchungen beinhalten eine Stornierung des ursprünglichen Fluges gemäß vorstehender Ziffer V.1.a) einschließlich der damit verbundenen Rechtsfolgen sowie einen neuen Vertragsschluss gemäß Ziffer I dieser Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen. Soweit bei einer Umbuchung lediglich das Flugziel, nicht jedoch das Datum des Fluges geändert wird, fällt anstelle einer Stornogebühr gemäß Ziffer V.1.a) zugunsten EFD lediglich ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Form einer Umbuchungsgebühr in Höhe von EUR 500,00 zzgl. MwSt. an. Den Nachweis eines höheren Schadens behält sich EFD ebenso vor wie dem Charterer der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei EFD unbenommen bleibt.

3. Zur Entgegennahme von Umbuchungen nach Antritt des Fluges ist EFD nicht verpflichtet. EFD kann Umbuchungen nach Antritt des Fluges insbesondere dann verweigern, wenn dadurch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten für die Besatzung nicht mehr gewährleistet ist. Ändert sich durch eine Umbuchung nach Antritt des Fluges die Flugstrecke, so bestimmt sich das Entgelt von EFD nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der dem ursprünglichen Angebot zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden, wobei EFD mindestens Anspruch auf das ursprünglich ohne Berücksichtigung der Umbuchung vereinbarte Entgelt hat. Findet entgegen dem ursprünglichen Beförderungsvertrag auf Wunsch des Charterers eine Zwischenlandung statt, so ist der Charterer verpflichtet, alle hieraus entstehenden Mehrkosten zu bezahlen.

VI. Abbruch des Fluges, Ausweichlandungen, Zwischenlandungen

1. Kann EFD seine Vertragsverpflichtung wegen eines Ausfalls des Flugzeugs aus technischen oder operationellen Gründen oder infolge höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) nach Antritt des Fluges nicht erfüllen, so schuldet der Charterer ein nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der dem ursprünglichen Angebot zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden angepasstes Entgelt zzgl. eventueller sonstiger Mehraufwendungen von EFD.

2. Ist aufgrund höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) eine Landung am Zielflughafen nicht möglich und eine Ausweichlandung erforderlich, so übernimmt EFD weder die Kosten für die Weiterbeförderung der Passagiere zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort noch die aufgrund der Ausweichlandung sonst entstehenden Mehrkosten. Der Charterer schuldet in diesem Fall ein nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der dem ursprünglichen Angebot zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden angepasstes Entgelt zzgl. eventueller sonstiger Mehraufwendungen von EFD.

3. Ist aufgrund höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) eine Landung am Zielflughafen nicht möglich und ist ein Rückflug zum Startflughafen entweder vom Charterer gewünscht oder den Umständen nach unvermeidbar, so schuldet der Charterer ein nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der dem ursprünglichen Angebot zugrundeliegenden kalkulierten Flugstunden und den tatsächlich angefallenen Flugstunden angepasstes Entgelt zzgl. eventueller sonstiger Mehraufwendungen von EFD. Die Flugstunden setzen sich in diesem Fall aus dem zurückgelegten Weg insgesamt, also aus der Hin- und Rückreise zusammen.

4. Ist aufgrund höherer Gewalt (insbesondere aufgrund der am Zielort oder auf der Flugroute herrschenden Wetterbedingungen) eine Landung am Zielflughafen nicht möglich und deswegen eine Zwischenlandung erforderlich, so ist der Charterer verpflichtet, alle hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

VII. Verspätungen aufgrund des Verhaltens des Charterers

Wenn die Zeit, während der das Flugzeug dem Charterer vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritten wird, weil Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig bereitstehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderliche Unterlagen fehlen oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Charterers, seiner Angestellten, Beauftragten oder Passagiere verursacht wird, schuldet der Charterer EFD Liegegelder gemäß der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie Aufwandsersatz für zusätzliche Boden- und Flugzeiten. Der Charterer ist zudem verpflichtet, EFD auch alle weitergehenden nachgewiesenen Kosten, die durch die Nichtdurchführung des Fluges oder Verspätung entstehen, zu ersetzen.

VIII. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände

Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die geeignet sind, das Flugzeug zu gefährden. Jeder Fluggast ist verpflichtet, sich vor Antritt des Fluges über die Liste der im Handgepäck oder im aufgegebenen Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Gefahrgüter gem. § 27 Abs. 4 LuftVG, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck etc. werden als Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind.

IX. Entscheidungsbefugnisse des Flugzeugkommandanten

Der Kommandant des Flugzeuges ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsbefugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Der Kommandant ist berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verwehren sowie die Durchführung eines Fluges von Beginn an zu untersagen bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen gebietet. In den genannten Fällen bleibt der Anspruch von EFD auf Zahlung des Charterpreises bestehen, und der Charterer ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende Mehrkosten zu bezahlen.

X. Beförderungs- und Reisedokumente 

Die Beförderungsdokumente werden von EFD ausgestellt. Dafür hat der Charterer der EFD nicht später als 24 Stunden eine Passagierliste zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen verantwortlich. Der Charterer ist dafür verantwortlich, dass die Passagiere mit allen für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumente, wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse etc. versehen sind. Der Charterer haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Charterer haftet ebenfalls für die Einhaltung der gültigen Devisen- und Gesundheitsvorschriften.

XI. Haftung

1. EFD haftet nicht für die Streichung und Verspätung von Flügen, soweit EFD derartige Vorfälle nicht im Rahmen mindestens grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat und EFD und die im Auftrag von EFD tätigen Personen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Behinderungen durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, Streik, Aussperrung und Krieg oder kriegsähnliche Vorfälle. EFD haftet auch nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen sowie für an Bord zurückgelassene Gegenstände von Passagieren. Die Haftung für Leben, Körper und Gesundheitsschäden richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Ausschluss bzw. die Beschränkung der Haftung der EFD gilt sinngemäß auch für alle ausführenden Vertreter, Mitarbeiter und sonstige Personen.

2. Für Beschädigungen am Flugzeug oder im Flugzeuginnenraum haftet der Charterer unbegrenzt, auch ohne Nachweis eines Verschuldens des verursachenden Fluggastes. Gleiches gilt für durch den Charterer eingesetztes zusätzliches Flugpersonal. Die Haftung des Charterers gilt unabhängig von einer Haftungsvereinbarung zwischen Charterer und Fluggast bzw. eingesetztem Flugpersonal.

XII. Gerichtsstandsvereinbarung, anwendbares Recht

1. Handelt es sich bei dem Charterer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen zwischen EFD und dem Charterer der Gerichtsstand Stuttgart.

2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

XIII. Unverbindliche Übersetzung

Im Zweifel ist der deutsche Text dieser Allgemeinen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen maßgebend.

XIV. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungs- und Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.